Absatz eins,Nach Bestimmung des Trassenverlaufes (Paragraph 3,) dürfen auf den von der künftigen Hochleistungsstrecken-Trasse betroffenen Grundstücksteilen (Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn sie den geplanten Trassenverlauf nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. Ausnahmen hat die Behörde nach Anhörung des Eisenbahnunternehmens zuzulassen; die Zulassung von Ausnahmen durch die Behörde ist jedoch nicht erforderlich, wenn es über die Vornahme dieser Neu-, Zu- und Umbauten auf den von der künftigen Hochleistungsstrecken-Trasse betroffenen Grundstücksteilen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem jeweiligen Eigentümer dieser Grundstücksteile zu einer zivilrechtlichen Einigung, die schriftlich festzuhalten ist, gekommen ist. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Wirksamwerden der Verordnung zur Bestimmung des Trassenverlaufes begonnen wurden, werden hievon nicht berührt.