Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 4

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15,

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Index

59/04 EU – EWR

Beachte

Das Inkrafttreten wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1994,).

Text

TITEL IV
ZOLLRÜCKVERGÜTUNG ODER ZOLLBEFREIUNG

Artikel 15

Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

  1. Absatz einsVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz im Sinne des Freihandelsabkommens EWG-Schweiz oder des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, die beim Herstellen von Ursprungserzeugnissen des EWR im Sinne dieses Protokolls verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Maßgabe des Titels römisch fünf ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen im Gebiet einer Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
  2. Absatz 2Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle im Gebiet einer Vertragspartei geltenden Maßnahmen, durch die die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlaß oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im Gebiet der betreffenden Vertragspartei in den freien Verkehr übergehen.
  3. Absatz 3Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, daß für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
  4. Absatz 4Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 7 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 8, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
  5. Absatz 5Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Nicht ausgeschlossen ist ferner, daß die Vertragsparteien Preisausgleichsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse anwenden, die nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr zulässig sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007339

Dokumentnummer

NOR12083486

alte Dokumentnummer

N5199440632J