Absatz einsVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz im Sinne des Freihandelsabkommens EWG-Schweiz oder des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, die beim Herstellen von Ursprungserzeugnissen des EWR im Sinne dieses Protokolls verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Maßgabe des Titels römisch fünf ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen im Gebiet einer Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.