Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 4

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Index

59/04 EU – EWR

Beachte

Das Inkrafttreten wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1994,).

Text

Artikel 13

Unmittelbare Beförderung

  1. Absatz einsDie im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die im EWR oder in der Schweiz befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als dem EWR oder der Schweiz, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, befördert werden, sofern die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- und wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.
  2. Absatz 2Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes folgende Unterlagen vorgelegt werden:
    1. Litera a
      ein in dem Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
    2. Litera b
      eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
    3. Litera i
      genaue Warenbeschreibung,
      1. Sub-Litera, i, i
        Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, und
      iii) die Bedingungen, unter denen die Waren im Durchfuhrland geblieben sind, oder,
    4. Litera c
      falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Schlagworte

Durchfuhrland

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007339

Dokumentnummer

NOR12083485

alte Dokumentnummer

N5199440631J