Absatz einsDie im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die im EWR oder in der Schweiz befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als dem EWR oder der Schweiz, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, befördert werden, sofern die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- und wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.