Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 4

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Index

59/04 EU – EWR

Beachte

Das Inkrafttreten wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1994,).

Text

TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 10

Territorialitätsprinzip

  1. Absatz einsDie in Titel römisch II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung im EWR erfüllt werden. Daher gilt der Erwerb der Ursprungseigenschaft mit Ausnahme der Artikels 11 und 12 als abgebrochen, wenn im EWR be- oder verarbeitete Waren das Gebiet des EWR verlassen haben, ohne Rücksicht darauf, ob Be- oder Verarbeitungen außerhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind.
  2. Absatz 2Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der Erwerb der Ursprungseigenschaft nicht als abgebrochen, wenn Ursprungserzeugnisse des EWR aus einer Vertragspartei in die Schweiz ausgeführt und von dort in eine Vertragspartei wiederausgeführt worden sind, sofern an den Erzeugnissen in der Schweiz keine Be- oder Verarbeitungen vorgenommen wurden, die über die in Artikel 5 aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007339

Dokumentnummer

NOR12083484

alte Dokumentnummer

N5199440630J