Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 4

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Index

59/04 EU – EWR

Beachte

Das Inkrafttreten wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1994,).

Text

Artikel 4

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

  1. Absatz einsIm Sinne des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig im EWR gewonnen oder hergestellt worden sind, als dort in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in der Anlage römisch II erfüllt sind.

    In diesen Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallende Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

  2. Absatz eins aUngeachtet des Absatzes 1 gelten Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz im Sinne des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen EWG-Schweiz oder des Anhangs B zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft.
  3. Absatz 2Vormaterialien, die gemäß den in der Liste festgelegten Bedingungen für die Herstellung eines Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, können unbeschadet des Absatzes 1 und mit Ausnahme von

Artikel 11 Absatz 4 dennoch verwendet werden, wenn:

  1. Litera a
    ihr Gesamtwert 10 vH des ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet;
  2. Litera b
    in den Fällen, in denen in der Liste ein oder mehrere Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft angegeben sind, dürfen diese durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
Dieser Absatz gilt nicht für Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
  1. Absatz 3Die Absätze 1, 1a und 2 gelten mit Ausnahme des Artikels 5.

Schlagworte

Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007339

Dokumentnummer

NOR12083483

alte Dokumentnummer

N5199440629J