EWR-Abkommen – Protokoll 30
Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1994,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
01.08.1994
59/04 EU – EWR
Die in Absatz 1 genannte Konferenz erstellt jährlich die Leitlinien für die Durchführung des statistischen Programms des EWR im folgenden Jahr. Diese Leitlinien werden parallel zu den jährlichen Leitlinien für die Durchführung des statistischen Programms der EG gemäß Artikel 3 der in Absatz 9 genannten Entscheidung des Rates aufgestellt.
Die Konferenz schlägt nach Bedarf dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß Punkte vor, die in das Verzeichnis der Anlage aufgenommen oder daraus gestrichen werden sollen.
EUROSTAT und OSA-EFTA stellen sicher, daß die EWR-Statistiken unter den verschiedenen Benutzern und in der Öffentlichkeit verbreitet werden.
Vertrauliche statistische Daten dürfen lediglich für statistische Zwecke verwendet werden.
Die EFTA-Staaten übernehmen die Eurostat erwachsenden zusätzlichen Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten aus ihren Ländern gemäß den Bestimmungen des Abkommens. Die betreffenden Beträge werden vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß regelmäßig festgesetzt.
Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens finanzielle Beiträge zu den nicht aus der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung von Daten erwachsenden Gemeinkosten der Gemeinschaft.
Wenn Durchführungsmaßnahmen für EG-Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 4 Buchstabe c der in Absatz 9 genannten Entscheidung des Rates die Weitergabe verfügbarer Daten oder anderer verfügbarer Informationen über Tätigkeiten im Rahmen des statistischen Programms des EWR an die Kommission beinhalten, sind diese gemäß Absatz 4 auch auf die EFTA-Staaten anwendbar.
393 D 0464: Entscheidung des Rates 93/464/EWG vom 22. Juli 1993 über das Rahmenprogramm für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information 1993 – 1997 Amtsblatt Nummer L 219 vom 28. 8. 1993, Seite 1).
10.04.2025
10007361
NOR12083480
N5199440626J