Kurztitel
EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1994Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1994,
Text
Anhang 15
des Beschlusses Nr. 7/94
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang XVII (GEISTIGES EIGENTUM) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.Anhang römisch XVII (GEISTIGES EIGENTUM) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.
Unter Nummer 2 (Erste Entscheidung 90/510/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgendes eingefügt:
„ , geändert durch:
393 D 0017: Entscheidung 93/17/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 11 vom 19. 1. 1993, S. 22)“393 D 0017: Entscheidung 93/17/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 11 vom 19. 1. 1993, Sitzung 22)“
Unter Nummer 2 (Erste Entscheidung 90/510/EWG des Rates) erhält
die Anpassung unter Buchstabe a folgende Fassung:
Im Anhang werden die Verweise auf Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden gestrichen.“
Nach Nummer 3 Buchstabe b (Entscheidung 90/541/EWG der Kommission)
werden folgende neue Buchstaben eingefügt:
393 D 0016: Entscheidung 93/16/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika und aus bestimmten Gebieten (ABl. Nr. L 11 vom 19. 1. 1993, S. 20), geändert durch:393 D 0016: Entscheidung 93/16/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika und aus bestimmten Gebieten (ABl. Nr. L 11 vom 19. 1. 1993, Sitzung 20), geändert durch:
393 D 0520: Entscheidung 93/520/EWG des Rates vom 27. September 1993 (ABl. Nr. L 246 vom 2. 10. 1993, S. 31)393 D 0520: Entscheidung 93/520/EWG des Rates vom 27. September 1993 (ABl. Nr. L 246 vom 2. 10. 1993, Sitzung 31)
393 D 0217: Entscheidung 93/217/EWG der Kommission vom 19. März 1993 gemäß der Entscheidung 93/16/EWG des Rates zur Bestimmung der Vereinigten Staaten von Amerika als Land, auf deren Unternehmen oder sonstige juristische Personen der Rechtsschutz für Topographien von Halbleitererzeugnissen ausgedehnt wird (ABl. Nr. L 94 vom 20. 4. 1993, S. 30)393 D 0217: Entscheidung 93/217/EWG der Kommission vom 19. März 1993 gemäß der Entscheidung 93/16/EWG des Rates zur Bestimmung der Vereinigten Staaten von Amerika als Land, auf deren Unternehmen oder sonstige juristische Personen der Rechtsschutz für Topographien von Halbleitererzeugnissen ausgedehnt wird (ABl. Nr. L 94 vom 20. 4. 1993, Sitzung 30)
394 D 0004: Entscheidung 94/4/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. Nr. L 6 vom 8. 1. 1994, S. 23)“394 D 0004: Entscheidung 94/4/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. Nr. L 6 vom 8. 1. 1994, Sitzung 23)“
Unter Nummer 3 erhält der einleitende Satz der Anpassung folgende
Fassung:
„Zusätzlich zu diesen Entscheidungen gilt folgendes:“
Nach Nummer 5 (Richtlinie 91/250/EWG des Rates) werden folgende
neue Nummern angefügt:
392 R 1768: Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. Nr. L 182 vom 2. 7. 1992, S. 1)“392 R 1768: Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. Nr. L 182 vom 2. 7. 1992, Sitzung 1)“
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Dem Artikel 3 Buchstabe b wird folgendes angefügt:
„für die Zwecke dieses Buchstabens und der auf ihn verweisenden Artikel gilt eine gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eines EFTA-Staates erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen als Genehmigung gemäß der Richtlinie 65/65/EWG bzw. der Richtlinie 81/581/EWG;“
Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Für jedes Erzeugnis, das am 2. Januar 1993 durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt war und für das als Arzneimittel eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen im Gebiet der Vertragsparteien nach dem 1. Januar 1985 erteilt wurde, kann ein Zertifikat erteilt werden.
Bezüglich der in Dänemark, in Deutschland in Finnland und in Norwegen zu erteilenden Zertifikate tritt an die Stelle des 1. Januars 1985 der 1. Januar 1988.
Bezüglich der in Belgien, in Italien und in Österreich zu erteilenden Zertifikate tritt an die Stelle des 1. Januars 1985 der 1. Januar 1982.“
Dem Artikel 19 werden folgende Absätze angefügt:
„(3) Erlischt ein Grundpatent in einem EFTA-Staat wegen Ablaufs seiner gesetzlichen Laufzeit zwischen dem 2. Januar 1993 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß diesem Abkommen, so wird das Zertifikat erst für die Zeit nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Zertifkatsanmeldung wirksam. Die Laufzeit des Zertifikats wird gemäß Artikel 13 berechnet.
(4) Im Falle des Absatzes 3 ist die Zertifikatsanmeldung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt einzureichen, zu dem die Verordnung in dem betreffenden EFTA-Staat in Kraft tritt.
(5) Ein gemäß Absatz 3 angemeldetes Zertifikat hindert einen Dritten, der zwischen dem Erlöschen des Grundpatents und der Bekanntmachung der Zertifikatsanmeldung gutgläubig die Erfindung gewerbsmäßig genutzt oder ernsthafte Vorbereitungen dafür getroffen hat, nicht daran, diese Nutzung fortzusetzen.“
392 L 0100: Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 346 vom 27. 11. 1992, S. 61) Finnland, Island, Norwegen und Schweden kommen der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.392 L 0100: Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 346 vom 27. 11. 1992, Sitzung 61) Finnland, Island, Norwegen und Schweden kommen der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 8 Absatz 2 gilt für Norwegen folgendes:
Norwegen setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie hinsichtlich der öffentlichen Wiedergabe von Tonträgern, die anders als durch Rundfunkübertragung erfolgt, ab 1. Januar 1996 nachzukommen.
Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Das Verbreitungsrecht im Gebiet der Vertragsparteien hinsichtlich eines der in Absatz 1 genannten Gegenstände erschöpft sich nur, wenn der Erstverkauf des Gegenstands im Gebiet der Vertragsparteien durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erfolgt.“
393 L 0083: Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. Nr. L 248 vom 6. 10. 1993, S. 15)393 L 0083: Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. Nr. L 248 vom 6. 10. 1993, Sitzung 15)
393 L 0098: Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. Nr. 1. 290 vom 24. 11. 1993, S. 9)“393 L 0098: Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. Nr. 1. 290 vom 24. 11. 1993, Sitzung 9)“
Nach Nummer 9 (Richtlinie 93/98/EWG des Rates) werden folgende
neue Überschrift und folgende neue Nummern angefügt:
„RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der nachstehenden Rechtsakte zur Kenntnis:
392 Y 0528(01): Entschließung 92/C 138/01 des Rates vom 14. Mai 1992 im Hinblick auf einen verstärkten Schutz des Urheberrechts und der Leistungsschutzrechte (ABl. Nr. C 138 vom 28. 5. 1992, S. 1)392 Y 0528(01): Entschließung 92/C 138/01 des Rates vom 14. Mai 1992 im Hinblick auf einen verstärkten Schutz des Urheberrechts und der Leistungsschutzrechte (ABl. Nr. C 138 vom 28. 5. 1992, Sitzung 1)
KOM(92) 445 endg.: Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 1992 Gewerbliche Schutzrechte und Normen (KOM(92) 445 endg.)“