Kurztitel

EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 14,

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Index

59/04 EU – EWR

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Anhang 14

des Beschlusses Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang römisch XVI (ÖFFENTLICHES AUFTRAGSWESEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

  1. Litera a
    SEKTORALE ANPASSUNGEN

Unter Nummer 1 werden die Bezugnahmen auf die Richtlinien 71/305/EWG, 89/440/EWG und 90/531/EWG durch Bezugnahmen auf die Richtlinien 93/36/EWG, 93/37/EWG und 93/38/EWG ersetzt.

  1. Litera b
    RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
    1. Ziffer eins
      Nummer 2 (Richtlinie 71/305/EWG des Rates) erhält folgende
Fassung:
  1. Ziffer 2
    393 L 0037: Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. Nr. L 199 vom 9. 8. 1993, Sitzung 54)
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      In Artikel 5 Buchstabe a werden die Worte „gemäß dem Vertrag“ durch „gemäß dem EWR-Abkommen“ ersetzt.
    2. Litera b
      Soweit in Finnland die Mehrwertsteuer nicht eingeführt ist, tritt in Artikel 6 Absätze 1 und 3 für Finnland an die Stelle der „Mehrwertsteuer“ die -„Liikevaihtovero/omsättningsskatt“.
    3. Litera c
      Der Schwellenwert wird nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens in den Währungen der EFTA-Staaten berechnet, mit Wirkung vom 1. Januar 1994 grundsätzlich alle zwei Jahre überprüft und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
    4. Litera d
      Artikel 25 wird wie folgt ergänzt:
      • Strichaufzählung
        für Finnland „Kaupparekisteri“ - „Handelsregistret“;
      • Strichaufzählung
        für Island „Firmaskra“;
        • Strichaufzählung
          für Norwegen „Foretaksregisteret“;
        • Strichaufzählung
          für Österreich „Firmenbuch“, „Gewerberegister“, „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
        • Strichaufzählung
          für Schweden „Aktiebolagsregistret“, „Handelsregistret“, „Föreningsregistret
    5. Litera e
      In Artikel 34 Absatz 1 wird das Datum „31. Oktober 1993“ durch „31. Oktober 1995“ ersetzt
    6. Litera f
      Anhang römisch eins wird durch Anlage 1 zu diesem Anhang ergänzt.“
  2. Ziffer 2
    Nummer 3 (Richtlinie 77/62/EWG des Rates) erhält, frühestens ab 14. Juni 1994, folgende Fassung:
  3. Ziffer 3
    393 L 0036: Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. Nr. L 199 vom 9. 8. 1993, Sitzung 1)
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      In Artikel 3 werden die Worte „Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages“ durch die Worte „Artikel 123 des EWR-Abkommens“ ersetzt.
    2. Litera b
      Soweit in Finnland die Mehrwertsteuer nicht eingeführt ist, tritt in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a für Finnland an die Stelle der „MWSt“
      -„Liikevaihtovero/omsättningsskatt“
    3. Litera c
      Mit der Maßgabe, daß der Schwellenwert in ECU nur innerhalb des EWR gilt, werden in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c
      • Strichaufzählung
        Satz 1 die Worte „und der Schwellenwert des GATT-Übereinkommens in ECU werden“ durch „wird“ ersetzt;
      • Strichaufzählung
        Satz 2 die Worte „und der ECU in SZR“ gestrichen.
    4. Litera d
      Der Schwellenwert wird nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens in den Währungen der EFTA-Staaten berechnet.
    5. Litera e
      Artikel 21 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
      • Strichaufzählung
        für Finnland: „Kaupparekisteri“ - „Handelsregistret“
      • Strichaufzählung
        für Island: „Firmaskra“;
        • Strichaufzählung
          für Norwegen: „Foretaksregisteret“;
        • Strichaufzählung
          für Österreich: „Firmenbuch“, „Gewerberegister“, „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
        • Strichaufzählung
          für Schweden: „Aktiebolagsregistret“, „Handelsregistret“, „Föreningsregistret“.“
    6. Litera f
      In Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe, b wird das Datum „31. Oktober 1991“ durch „31. Oktober 1994“ ersetzt.
    7. Litera g
      Anhang römisch eins dieser Richtlinie wird durch Anlage 2 zu diesem Anhang ergänzt. Der in Artikel 1 Buchstabe b dieser Richtlinie genannte Anhang wird durch Anlage 1 zu diesem Anhang ergänzt.“
  4. Ziffer 3
    Nummer 4 (Richtlinie 90/531/EWG des Rates) erhält, frühestens ab 1. Juli 1994, folgende Fassung:
  5. Ziffer 4
    393 L 0038: Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. Nr. L 199 vom 9. 8. 1993, Sitzung 84)
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Die in Norwegen erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten am 1. Januar 1995 oder früher in Kraft, wenn Norwegen mitgeteilt hat, daß es dieser Richtlinie nachgekommen ist.
      Während dieser Übergangszeit wird die Anwendung der Richtlinie im Verhältnis zwischen Norwegen und den anderen Vertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.
    2. Litera b
      In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e werden die Worte „Artikel 36 des Vertrages“ durch „Artikel 13 des EWR-Abkommens ersetzt.
    3. Litera c
      In Artikel 11 werden die Worte „mit dem Vertrag vereinbar sind“ durch „mit dem EWR-Abkommen vereinbar sind“ ersetzt.
    4. Litera d
      In Artikel 12 Absatz 1 werden die Worte „gemäß dem Vertrag“ durch „gemäß dem EWR-Abkommen“ ersetzt.
    5. Litera e
      Soweit in Finnland die Mehrwertsteuer nicht eingeführt ist, tritt in Artikel 14 Absätze 1 und 10 für Finnland an die Stelle der „MWSt“ die
      - Liikevaihtovero/omsättningsskatt“
    6. Litera f
      In Artikel 34 Absatz 5 werden die Worte „Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages“ durch „Artikel 62 des EWR-Abkommens“ ersetzt.
    7. Litera g
      „Drittländer“ im Sinne des Artikels 36 sind solche, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind.
    8. Litera h
      In Artikel 36 Absatz 1 werden die Worte „Gemeinschaft“ und „hat“ durch „Gemeinschaft hinsichtlich ihrer Einrichtungen bzw. die EFTA-Staaten hinsichtlich ihrer Einrichtungen“ bzw. „haben“ ersetzt.
    9. Litera i
      In Artikel 36 Absatz 1 werden die Worte „Unternehmen der Gemeinschaft“ durch „Unternehmen der Gemeinschaft hinsichtlich der Übereinkünfte der Gemeinschaft bzw. der EFTA-Staaten hinsichtlich der Übereinkünfte der EFTA-Staaten“ ersetzt.
    10. Litera j
      In Artikel 36 Absatz 1 werden die Worte „der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber den Drittländern“ durch „der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber den Drittländern bzw. der EFTA-Staaten gegenüber den Drittländern“ ersetzt.
    11. Litera k
      In Artikel 36 Absatz 5 werden die Worte „durch einen Beschluß des Rates“ durch „durch einen Beschluß im Rahmen des allgemeinen Beschlußfassungsverfahrens des EWR-Abkommens“ ersetzt.
    12. Litera l
      Artikel 36 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
  1. Absatz 6Im Rahmen der allgemeinen institutionellen Bestimmungen des EWR-Abkommens werden Jahresberichte vorgelegt über die Fortschritte bei den multilateralen bzw. bilateralen Verhandlungen hinsichtlich des Zugangs der Unternehmen der Gemeinschaft und der EFTA-Staaten zu den Märkten von Drittländern in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen, über alle durch diese Verhandlungen erzielten Ergebnisse und über die tatsächliche Anwendung aller geschlossenen Übereinkünfte.

Auf Grund dieser Entwicklungen können die Bestimmungen dieses Artikels im Rahmen des allgemeinen Beschlußfassungsverfahrens des EWR-Abkommens geändert werden.“

  1. Litera m
    Damit die vom EWR-Abkommen erfaßten Auftraggeber im EWR Artikel 36 Absätze 2 und 3 anwenden können, sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassenen Lieferanten den Ursprung der Waren, die in ihren im Hinblick auf öffentliche Lieferaufträge eingereichten Angeboten enthalten sind, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, Sitzung 1) bestimmen.
  2. Litera n
    Um die größtmögliche Konvergenz zu erreichen, gilt Artikel 36 im Rahmen des EWR mit der Maßgabe, daß
    • Strichaufzählung
      das Vorgehen gemäß Absatz 3 den bestehenden Liberalisierungsgrad gegenüber Drittländern unberührt läßt;
    • Strichaufzählung
      die Vertragsparteien sich bei ihren Verhandlungen mit Drittländern eng miteinander abstimmen. Die Anwendung dieser Regelung wird 1996 gemeinsam überprüft.
  3. Litera o
    Artikel 37 findet keine Anwendung.
  4. Litera p
    Der Schwellenwert wird nach Artikel 38 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens in den Währungen der EFTA-Staaten berechnet. Er wird mit Wirkung vom 1. Januar 1994 grundsätzlich alle zwei Jahre überprüft.
  5. Litera q
    Die Anhänge 1 bis römisch zehn werden durch die Anlagen 4 bis 13 zu diesem Anhang ergänzt.“
    1. Ziffer 4
      Nach Nummer 4 (Richtlinie 90/531/EWG des Rates) wird folgende neue
Nummer eingefügt:
  1. Ziffer 4 a
    393 D 0327: Entscheidung 93/372/EWG der Kommission vom 13. Mai 1993 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die öffentlichen Auftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nutzen, der Kommission Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge zu erteilen haben (ABl. Nr. L 129 vom 27. 5. 1993, Sitzung 25)“
  2. Ziffer 5
    Nach Nummer 5 (Richtlinie 89/665/EWG des Rates) werden folgende
neue Nummern eingefügt:
  1. Ziffer 5 a
    392 L 0013: Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, Sitzung 14)
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Die in Norwegen erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Richtlinie 90/531/EWG gemäß Anhang römisch XVI des EWR-Abkommens in Kraft tritt.
      Während dieser Übergangszeit wird die Anwendung der Richtlinie im Verhältnis zwischen Norwegen und den anderen Vertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.
    2. Litera b
      In Artikel 2 Absatz 9 werden die Worte „des Artikels 177 des Vertrags“ durch „der vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Artikel 177 des Vertrags entwickelten Kriterien“ ersetzt. 2)
    3. Litera c
      In Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte „Artikel 169 bzw. 170 des Vertrags“ durch „Artikel 169 bzw. 170 des Vertrags sowie den entsprechenden Verfahren des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes“ ersetzt.
    4. Litera d
      Der Anhang der Richtlinie wird durch Anlage 14 zu diesem Anhang ersetzt.
  2. Ziffer 5 b
    392 L 0050: Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, Sitzung 1)
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

-----------

  1. Ziffer 2
    Siehe EWR-Abkommen, Nummer 5, Anpassung unter Buchstabe b zur Richtlinie 89/665/EWG des Rates, Fußnote 1.
    1. Litera a
      In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte „Artikel 223 des Vertrages“ durch „Artikel 123 des EWR-Abkommens“ ersetzt.
    2. Litera b
      Artikel 30 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
      • Strichaufzählung
        für Finnland das „Kaupparekisteri“
      • Strichaufzählung
        „Handelsregistret“;
        • Strichaufzählung
          für Island die „Firmaskra“ und die „Hlutafelagaskra“;
        • Strichaufzählung
          für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
        • Strichaufzählung
          für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
        • Strichaufzählung
          für Schweden das „Aktiebolagsregistret“' das „Handelsregistret“ und das „Föreningsregistret“.“
          1. Litera c
            DOKUMENTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
  2. Ziffer eins
    Nach Nummer 8 (Mitteilung der Kommission (KOM(89)400)) werden
folgende Nummern angefügt:
  1. Ziffer 9
    391 römisch zehn 0561: Empfehlung 91/561/EWG der Kommission vom 24. Oktober 1991 über die Standardisierung der Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge (ABl. Nr. L 305 vom 6. 11. 1991, Sitzung 19)
  2. Ziffer 10
    592 DC 07225: Mitteilung der Kommission - Die Teilnahme der kleinen und mittelständischen Unternehmen am öffentlichen Auftragswesen innerhalb der Gemeinschaft (SEK(92)722 endg. vom 1. Juni 1992)
  3. Ziffer 11
    Mitteilung der Kommission vom 30. Dezember 1992 hinsichtlich der Vordrucke, die von den vom Inkrafttreten der Richtlinie 90/531/EWG betroffenen Vergabestellen zu verwenden sind (ABl. Nr. S 252 A vom 30. 12. 1992, Sitzung 1)“
    1. Litera d
      Nach Anlage 13 wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage 14

EINZELSTAATLICHE BEHÖRDEN, AN DIE ANTRÄGE AUF DURCHFÜHRUNG DES
SCHLICHTUNGSVERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE 92/13/EWG DES
RATES GERICHTET WERDEN KÖNNEN
ÖSTERREICH
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
FINNLAND
Kauppa-ja teollisuusministeriö, Handels- och industriministeriet
(Ministerium für Handel und Industrie)
ISLAND
Fjarmalaraduneytid (Finanzministerium)
NORWEGEN
Naerings- og energidepartementet (Industrie- und Energieministerium)
SCHWEDEN
Nämnden för offentlig upphandling (Schwedischer Rat für Öffentliches Auftragwesen)“

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007565

Dokumentnummer

NOR12083469

alte Dokumentnummer

N5199440615J