Kurztitel

PSA-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

30.07.1994

Außerkrafttretensdatum

04.08.1995

Text

VERWENDERINFORMATION

Paragraph 8, (1) Jeder PSA, die in Verkehr gebracht werden soll, ist eine Verwenderinformation anzuschließen. Sie hat jedenfalls folgendes zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Anweisungen für die Lagerung, Verwendung, Reinigung, Wartung, Desinfizierung und Überprüfung; die vom Hersteller empfohlenen Reinigungs-, Wartungs- oder Desinfizierungsmittel dürfen bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine schädliche Wirkung auf die PSA oder den Verwender haben;
  2. Ziffer 2
    die den verschiedenen Risikograden entsprechenden Schutzklassen und die Verwendungsgrenzen, über die hinaus die Verwendung einer PSA nicht zulässig ist;
  3. Ziffer 3
    die bei technischen Versuchen zum Nachweis des Schutzgrades oder der Schutzklassen erzielten Leistungen;
  4. Ziffer 4
    das mit den PSA zu verwendende Zubehör sowie die Merkmale der passenden Ersatzteile;
  5. Ziffer 5
    das Verfalldatum oder die Verfallzeit der PSA oder bestimmter ihrer Bestandteile sowie die maximale Tragdauer;
  6. Ziffer 6
    die für den Transport der PSA geeignete Verpackungsart;
  7. Ziffer 7
    die Bedeutung etwaiger Markierungen und Kennzeichnungen auf der PSA,
  8. Ziffer 8
    gegebenenfalls besondere Angaben, die für spezifische PSA-Modelle als grundsätzliche Sicherheitsanforderung im römisch III. Abschnitt vorgeschrieben sind.
  1. Absatz 2Wenn die PSA für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, hat der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer die Original-Verwenderinformation entweder in deutscher Sprache abzufassen oder neben der Original-Verwenderinformation eine autorisierte deutsche Übersetzung mitzuliefern.
  2. Absatz 3Wenn die PSA nicht für die Verwendung in Österreich, jedoch für die Verwendung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums bestimmt ist, ist die Verwenderinformation in einer Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums abzufassen.
  3. Absatz 4Hinsichtlich der Sicherheitsaspekte dürfen Unterlagen, in denen die PSA beschrieben wird, insbesondere solche zum Zwecke der Werbung, nicht im Widerspruch zur Verwenderinformation stehen.