Absatz eins„Persönliche Schutzausrüstungen“, im folgenden auch als „PSA“ bezeichnet, sind Geräte, Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Mittel, die dazu bestimmt sind, von einer Person (Verwender) getragen, gehalten oder verwendet zu werden, um sie vor Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit zu schützen.