Kurztitel

PSA-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

30.07.1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018

Text

BEGRIFFE

Paragraph 3,

  1. Absatz eins„Persönliche Schutzausrüstungen“, im folgenden auch als „PSA“ bezeichnet, sind Geräte, Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Mittel, die dazu bestimmt sind, von einer Person (Verwender) getragen, gehalten oder verwendet zu werden, um sie vor Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit zu schützen.
  2. Absatz 2Als persönliche Schutzausrüstungen werden ferner angesehen:
    1. Ziffer eins
      eine vom Hersteller zusammengefügte Einheit aus mehreren Geräten, Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Mitteln, die eine Person gegen ein Risiko oder gegen mehrere gleichzeitig auftretende Risiken schützen soll;
    2. Ziffer 2
      eine Schutzvorrichtung oder ein Schutzmittel, das mit einer nicht schützenden persönlichen Ausrüstung, die von einer Person zur Ausübung einer Tätigkeit getragen, gehalten oder verwendet wird, trennbar oder untrennbar verbunden ist;
    3. Ziffer 3
      austauschbare Teile oder Komponenten einer persönlichen Schutzausrüstung, die für ihr einwandfreies Funktionieren unerläßlich sind und ausschließlich für diese persönliche Schutzausrüstung verwendet werden.
  3. Absatz 3„Inverkehrbringen“ ist
    1. Ziffer eins
      das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen einer persönlichen Schutzausrüstung oder von deren Teilen oder Komponenten durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) zum Zwecke der Verwendung in Österreich;
    2. Ziffer 2
      das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer persönlichen Schutzausrüstung oder von deren Teilen oder Komponenten durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) für den Eigengebrauch.
  4. Absatz 4Als Inverkehrbringen gilt nicht:
    1. Ziffer eins
      Das Überlassen von persönlichen Schutzausrüstungen oder von deren Teilen oder Komponenten zur Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung;
    2. Ziffer 2
      das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen persönlichen Schutzausrüstungen oder deren Teilen oder Komponenten an den Auftraggeber;
    3. Ziffer 3
      das Überlassen von persönlichen Schutzausrüstungen oder deren Teilen oder Komponenten zum Zusammenbau, wenn nach dem Zusammenbau die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt werden.
  5. Absatz 5„Ausstellen“ ist das zur Schau stellen und Demonstrieren einer persönlichen Schutzausrüstung oder von deren Teilen oder Komponenten durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen u. dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens und der Werbung.
  6. Absatz 6„Bestimmungsgemäße Verwendung“ ist jene Verwendung, für die eine persönliche Schutzausrüstung entsprechend den Angaben des Herstellers oder des Inverkehrbringers - einschließlich seiner Angaben in der Werbung - geeignet ist. Als „bestimmungsgemäße Verwendung“ gilt darüber hinaus auch jede Verwendung, die aus der Bauart, der Ausführung und der Funktion der persönlichen Schutzausrüstung als üblich anzusehen ist. Die bestimmungsgemäße Verwendung setzt das Einhalten der in der Verwenderinformation vorgesehenen Anweisungen und Angaben, insbesondere hinsichtlich der Lagerung, Verwendung, Reinigung, Wartung, Desinfizierung und Überprüfung sowie hinsichtlich der Schutzklassen und Verwendungsgrenzen voraus.