die österreichischen Fachkräfte und ihre Familienangehörigen vom Einfuhrzoll, der Umsatzsteuer und anderen ähnlichen Abgaben für ihre neuen oder gebrauchten und in echtem Sinne persönlichen Effekten und Haushaltsgüter einschließlich eines Motorfahrzeuges, eines Klimagerätes, eines Kühlschrankes und eines Tiefkühlschrankes für jede Fachkraft, die innerhalb der ersten sechs Monate nach ihrer Ankunft in die Republik Uganda gebracht werden, zu befreien, vorausgesetzt, daß diese persönlichen Effekten und Haushaltsgüter in der Republik Uganda nicht verkauft oder sonstwie veräußert werden, es sei denn an eine Person, die eine ähnliche Befreiung genießt. Im Falle eines Verkaufes oder einer sonstigen Veräußerung in anderer als der erwähnten Form werden alle diesbezüglichen Abgaben fällig. Falls der Einsatzvertrag der Fachkräfte in der Republik Uganda erneuert wird, gelten diese Privilegien für den Experten und seine Familienangehörigen neuerlich innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Erneuerung, vorausgesetzt, daß wenigstens drei Jahre seit Beginn des ersten Befreiungszeitraumes verstrichen sind, wobei über die neuerliche Gewährung der Privilegien von Fall zu Fall zu entscheiden ist,