Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85,

Inkrafttretensdatum

28.04.1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009

Text

Fahrerkabine

Paragraph 85, (1) Sofern es die Abmessungen zulassen, ist der Fahrerplatz für den aufsitzenden Fahrer so auszulegen und auszuführen, daß er mit einer Kabine ausgestattet werden kann. In diesem Fall muß eine Stelle zur Aufbewahrung der notwendigen Anweisungen für den Fahrer und/oder das Bedienungspersonal vorgesehen sein.

  1. Absatz 2Wenn eine Gefährdung durch gefährliche Arbeitsumwelt gegeben ist, muß der Fahrerplatz mit einer geeigneten Kabine ausgerüstet sein.
  2. Absatz 3Wenn eine Maschine mit einer Kabine ausgestattet ist, so muß diese so ausgelegt, gebaut und/oder ausgerüstet sein, daß gute Arbeitsbedingungen für den Fahrer gewährleistet sind und er gegen bestehende Gefahren geschützt ist, wie etwa unsachgemäße Heizung und Belüftung, unzureichende Sichtverhältnisse, zu großer Lärm, zu starke Schwingungen, herabfallende Gegenstände, Eindringen von Gegenständen, Überrollen.
  3. Absatz 4Der Ausstieg muß ein schnelles Verlassen der Kabine gestatten. Außerdem ist ein Notausstieg vorzusehen, der in eine andere Richtung als der Hauptausstieg weist.
  4. Absatz 5Die für die Kabine und ihre Ausstattung verwendeten Werkstoffe müssen schwerentzündlich sein.