Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71,

Inkrafttretensdatum

28.04.1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009

Text

Betriebsanleitung

Paragraph 71, (1) Jede Maschine muß mit einer Betriebsanleitung mit folgenden Mindestangaben versehen sein:

  1. Ziffer eins
    Angaben gemäß Paragraph 70,, mit Ausnahme der Seriennummer,
  2. Ziffer 2
    wartungsrelevante Hinweise, wie etwa Anschrift des Importeurs, Anschriften von Service-Werkstätten,
  3. Ziffer 3
    bestimmungsgemäße Verwendung,
  4. Ziffer 4
    Arbeitsplätze, die von den Bedienungspersonen eingenommen werden können,
  5. Ziffer 5
    Angaben, damit sicher durchgeführt werden können
    5.1. die Inbetriebnahme,
    5.2. die Verwendung,
    5.3. die Handhabung (mit Angabe der Masse der Maschine sowie ihrer verschiedenen Teile, falls sie regelmäßig getrennt transportiert werden müssen),
    5.4. die Installation,
    5.5. die Montage und Demontage,
    5.6. das Rüsten,
    5.7. die Instandhaltung einschließlich der Wartung und Beseitigung von Störungen im Arbeitsablauf,
  6. Ziffer 6
    erforderlichenfalls Schulungshinweise,
  7. Ziffer 7
    erforderlichenfalls die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an der Maschine angebracht werden können,
  8. Ziffer 8
    Übereinstimmungserklärung und CE-Kennzeichnung.
  1. Absatz 2Erforderlichenfalls ist in der Betriebsanleitung auf sachwidrige Verwendungen hinzuweisen (Paragraph 15, Absatz 3,).