Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70,

Inkrafttretensdatum

28.04.1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009

Text

Kennzeichnung

Paragraph 70, (1) An jeder Maschine müssen deutlich lesbar und unverwischbar folgende Hinweise angebracht sein:

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des Herstellers,
  2. Ziffer 2
    Typenbezeichnung oder Serienbezeichnung,
  3. Ziffer 3
    gegebenenfalls Seriennummer,
  4. Ziffer 4
    gegebenenfalls Eignung der Maschine zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre,
  5. Ziffer 5
    CE-Kennzeichnung Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar) (Paragraph 8 und Anhang 2)
  6. Ziffer 6
    Baujahr.
  1. Absatz 2Je nach Beschaffenheit müssen auf der Maschine auch alle für die Sicherheit bei der bestimmungsgemäßen Verwendung unabdingbare Hinweise angebracht sein, wie etwa maximale Drehzahl bestimmter mitlaufender Teile, Höchstdurchmesser der zu montierenden Werkzeuge, Masse.
  2. Absatz 3Muß ein Maschinenteil während der Verwendung mit Lastaufnahmemitteln gehandhabt werden, so ist darauf seine Masse gut leserlich, dauerhaft und eindeutig anzugehen. Dies gilt auch für auswechselbare Ausrüstungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, dritter Satz.