Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59,

Inkrafttretensdatum

28.04.1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009

Text

Emission von Stoffen

Paragraph 59, (1) Maschinen müssen so ausgelegt, gebaut und/oder ausgerüstet sein, daß Gefährdungen durch Gase, Flüssigkeiten, Stäube, Dämpfe und sonstige Abfallprodukte der Maschine vermieden werden.

  1. Absatz 2Falls eine solche Gefahr besteht, müssen Maschinen so ausgerüstet sein, daß diese Stoffe aufgefangen und/oder abgesaugt werden können. Sind Maschinen im Normalbetrieb nicht geschlossen, müssen die Auffang- und/oder Absaugeinrichtungen so nah wie möglich an der Emissionsstelle liegen.