Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
Text
Lasereinrichtungen
§ 58. Bei Maschinen mit Lasereinrichtungen ist Vorsorge zu treffen, daß Paragraph 58, Bei Maschinen mit Lasereinrichtungen ist Vorsorge zu treffen, daß
die Lasereinrichtungen so ausgelegt und gebaut sind, daß unbeabsichtigtes Strahlen verhindert wird,
die Lasereinrichtungen so abgeschirmt sind, daß weder durch die Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute Strahlung und Sekundärstrahlung Gesundheitsgefahren auftreten,
die optischen Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen so beschaffen sind, daß durch die Laserstrahlung keine Gesundheitsgefährdung eintritt.