Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43,

Inkrafttretensdatum

28.04.1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009

Text

Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen

Paragraph 43, Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen des Typs A müssen

  1. Ziffer eins
    soweit als möglich mit der Maschine verbunden bleiben, wenn sie geöffnet werden,
  2. Ziffer 2
    mit einer Koppelung ausgerüstet sein, sodaß
    2.1. die beweglichen Teile nicht in Gang gesetzt werden können, solange ein Erreichen dieser Teile möglich ist,
    2.2. die beweglichen Teile stillgesetzt werden, sobald sich die Schutzeinrichtung nicht mehr in Schließstellung befindet.