Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42,

Inkrafttretensdatum

28.04.1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009

Text

Besondere Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen

Feststehende trennende Schutzeinrichtungen

Paragraph 42, (1) Feststehende trennende Schutzeinrichtungen müssen fest an ihrem Platz gehalten werden.

  1. Absatz 2Sie müssen durch Vorrichtungen befestigt sein, die nur mit Werkzeugen geöffnet werden können.
  2. Absatz 3Soweit möglich, dürfen sie nach Lösen der Befestigungen nicht in Schutzstellung verbleiben.