Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
Text
Grundsätze für die Integration der Sicherheit
§ 14. (1) Durch die Auslegung und Bauart der Maschine muß gewährleistet sein, daß der Betrieb, das Rüsten und die Wartung bei bestimmungsgemäßer Verwendung ohne Gefährdung von Personen erfolgen kann.Paragraph 14, (1) Durch die Auslegung und Bauart der Maschine muß gewährleistet sein, daß der Betrieb, das Rüsten und die Wartung bei bestimmungsgemäßer Verwendung ohne Gefährdung von Personen erfolgen kann.
(2)Absatz 2Die Maßnahmen bei der Auslegung und dem Bau von Maschinen müssen darauf abzielen, Unfallrisken während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine, einschließlich der Zeit, in der die Maschine montiert und demontiert wird, selbst in den Fällen auszuschließen, in denen sich die Unfallrisken aus vernünftigerweise vorhersehbaren außergewöhnlichen Situationen ergeben.