(4)Absatz 4„Maschine'' ist eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen (Komponenten) oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie gegebenenfalls von Betätigungseinrichtungen, Steuer- und Energiekreisen usw., die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes zusammengefügt sind. Als Maschine wird auch eine Gesamtheit von Maschinen betrachtet, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, daß sie als Gesamtheit funktionieren (verkettete Maschinen). Ferner gelten als Maschinen auswechselbare Ausrüstungen zur Änderung der Funktion einer Maschine, die nach dem Inverkehrbringen von den Bedienungspersonen selbst an einer Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen oder an einer Zugmaschine anzubringen sind, sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Werkzeuge sind.