Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

28.04.1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009

Text

Begriffe

Paragraph 3, (1) „Inverkehrbringen'' ist

  1. Ziffer eins
    das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen einer Maschine oder von Sicherheitsbauteilen für Maschinen oder von Teilen (Komponenten) von Maschinen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) zum Zwecke der Verwendung in Österreich,
  2. Ziffer 2
    das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Maschine oder von Sicherheitsbauteilen für Maschinen oder von Teilen (Komponenten) von Maschinen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) für den Eigengebrauch.
  1. Absatz 2Als Inverkehrbringen gilt nicht:
    1. Ziffer eins
      Das Überlassen von Maschinen oder von Sicherheitsbauteilen für Maschinen oder von Teilen (Komponenten) von Maschinen zur Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,
    2. Ziffer 2
      das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Maschinen oder von Sicherheitsbauteilen für Maschinen oder von Teilen (Komponenten) von Maschinen an den Auftraggeber,
    3. Ziffer 3
      das Überlassen von Maschinen oder von Sicherheitsbauteilen für Maschinen oder von Teilen (Komponenten) von Maschinen zum Zusammenbau, wenn nach dem Zusammenbau die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt werden.
  2. Absatz 3„Ausstellen'' ist das Zurschaustellen und Demonstrieren einer Maschine oder von Sicherheitsbauteilen für Maschinen oder von Teilen (Komponenten) oder Zubehören von Maschinen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen u. dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Werbung.
  3. Absatz 4„Maschine'' ist eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen (Komponenten) oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie gegebenenfalls von Betätigungseinrichtungen, Steuer- und Energiekreisen usw., die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes zusammengefügt sind. Als Maschine wird auch eine Gesamtheit von Maschinen betrachtet, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, daß sie als Gesamtheit funktionieren (verkettete Maschinen). Ferner gelten als Maschinen auswechselbare Ausrüstungen zur Änderung der Funktion einer Maschine, die nach dem Inverkehrbringen von den Bedienungspersonen selbst an einer Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen oder an einer Zugmaschine anzubringen sind, sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Werkzeuge sind.
  4. Absatz 5„Sicherheitsbauteile für Maschinen'' sind jene Bauteile für Maschinen, die keine auswechselbaren Ausrüstungen sind und vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer mit dem Verwendungszweck der Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion selbständig in Verkehr gebracht werden und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder die Gesundheit der Personen im Wirkbereich (Paragraph 40,) der Maschine gefährdet.
  5. Absatz 6„Bestimmungsgemäße Verwendung'' ist jene Verwendung, für die eine Maschine oder ein Sicherheitsbauteil für Maschinen oder ein Teil (eine Komponente) von Maschinen entsprechend den Angaben des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers - einschließlich der Angaben in der Werbung - geeignet ist. Als „bestimmungsgemäße Verwendung'' gilt darüber hinaus auch jede Verwendung, die aus der Bauart, der Ausführung und der Funktion der Maschine oder des Sicherheitsbauteils oder des Teils (der Komponente) von Maschinen als üblich anzusehen ist. Die bestimmungsgemäße Verwendung setzt das Einhalten der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Angaben hinsichtlich der Installation, des Betriebes, der Rüstung, der Wartung, der Reinigung, der Störungsbeseitigung und des Transports voraus.
  6. Absatz 7„Gefahrenbereich'' ist jener Bereich innerhalb oder um eine Maschine, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit einer Person durch den Aufenthalt in diesem Bereich gefährdet ist.
  7. Absatz 8„Gefährdete Person'' ist eine Person, die sich ganz oder teilweise in einem Gefahrenbereich befindet.
  8. Absatz 9„Bedienungsperson'' ist jeweils jene Person, die für die Installation, den Betrieb, das Rüsten, die Wartung, die Reinigung, die Störungsbeseitigung und den Transport einer Maschine zuständig ist.
  9. Absatz 10„Fahrer'' ist jeweils jene fachkundige Bedienungsperson, die mit dem Verfahren einer Maschine betraut ist, wobei dieser auf der Maschine aufsitzen, sie zu Fuß begleiten oder etwa durch Drahtverbindung oder Funk fernsteuern kann.
  10. Absatz 11„Lastaufnahmeeinrichtungen'' sind jene nicht mit der Maschine verbundenen Bauteile oder Ausrüstungen, die zwischen Maschine und Nutzlast angebracht werden, um ihr Ergreifen zu ermöglichen.
  11. Absatz 12„Anschlagmittel'' sind Lastaufnahmeeinrichtungen, die zur Bildung oder Verwendung einer Schlinge dienen wie Ösenhaken, Schäkel, Ringe, Ösenschrauben.
  12. Absatz 13„Geführte Lastaufnahmeeinrichtung'' ist eine Lastaufnahmeeinrichtung, die während ihrer gesamten Bewegung entlang starrer oder beweglicher Führungselemente geführt wird, deren räumliche Stellung durch Festpunkte bestimmt wird.
  13. Absatz 14„Betriebskoeffizient'' ist das arithmetische Verhältnis zwischen der vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten garantierten Last, bei deren Überschreiten eine Lastaufnahmeausrüstung bzw. -einrichtung oder eine Maschine die Last nicht mehr halten kann, und der auf der Lastaufnahmeausrüstung bzw. -einrichtung oder der Maschine angegebenen maximalen Tragfähigkeit.
  14. Absatz 15„Prüfungskoeffizient'' ist das arithmetische Verhältnis zwischen der für die statische bzw. dynamische Prüfung der Lastaufnahmeausrüstung bzw. -einrichtung oder einer Maschine verwendeten Last und der darauf jeweils angegebenen maximalen Tragfähigkeit.
  15. Absatz 16„Statische Prüfung'' ist der Versuch, bei dem die Maschine bzw. Lastaufnahmeeinrichtung zunächst überprüft wird, sodann eine Kraft angelegt wird, die der maximalen Tragfähigkeit, multipliziert mit dem geeigneten Koeffizienten für die statische Prüfung, entspricht, und die Maschine bzw. Lastaufnahmeeinrichtung nach Entlastung erneut überprüft wird, um etwaige Schäden festzustellen.

  1. Absatz 17„Dynamische Prüfung'' ist der Versuch, bei dem die Maschine in allen möglichen Betriebszuständen betrieben und hierbei die maximale Betriebslast unter Berücksichtigung des dynamischen Verhaltens der Maschine angelegt wird, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Maschine und der Sicherheitseinrichtungen zu überprüfen.

  1. Absatz 18„Fördermittel'' ist der Teil der Maschine, in dem Personen zur Aufwärts-, Abwärts- oder Fortbewegung Platz nehmen.