Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 729 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

14.02.1994

Text

Artikel 1

Ziele

  1. Ziffer eins
    Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik schaffen während einer Übergangszeit, die mit 30. Juni 2002 endet, schrittweise eine Freihandelszone gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens.
  2. Ziffer 2
    Die Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften beruht, sind:
    1. Litera a
      durch die Ausweitung des beiderseitigen Handels die harmonische Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik zu fördern und dadurch den Fortschritt in den wirtschaftlichen Aktivitäten, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie erhöhte Produktivität und finanzielle Stabilität zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik zu begünstigen;
    2. Litera b
      für den Wettbewerb im Handel zwischen den Vertragsparteien faire Bedingungen zu schaffen;
    3. Litera c
      auf diese Weise durch den Abbau der Handelshindernisse zu einer harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen.