Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll D

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 729/1992 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 176/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

14.02.1994

Text

  1. Ziffer eins
    Artikel 11 des Abkommens gilt für Liechtenstein und die Schweiz in bezug auf staatliche Monopole auf Salz und Schießpulver und für das isländische Monopol auf Düngemittel nur in dem Ausmaß, als entsprechende Verpflichtungen auf Grund des Vertrages zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über einen Europäischen Wirtschaftsraum von diesen Staaten eingehalten werden müssen.
  2. Ziffer 2
    Im Falle des österreichischen Monopols auf Salz gilt Artikel 11 spätestens ab dem 1. Jänner 1995.
  3. Ziffer 3
    Die Anpassung gemäß Absatz 1 von Artikel 11 erfolgt im Falle der Tschechischen Republik schrittweise und wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen.