Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 729/1992 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 176/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 14,

Inkrafttretensdatum

14.02.1994

Text

ANHANG XIV

AUF DEN IN ARTIKEL 33 BEZUG GENOMMEN WIRD

Anwendung von Artikel 22 auf das EFTA-Tschechische Republik-Abkommen

  1. Ziffer eins
    Ergreift die Tschechische Republik außergewöhnliche Maßnahmen, wie sie gemäß Artikel 22 dieses Abkommens zulässig sind, und sofern diese Maßnahmen auch aus Finnland eingeführte Erzeugnisse betreffen, und sofern Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse aus Finnland dazu beitragen, daß Probleme entstehen oder zu erwarten sind, die zu Maßnahmen gemäß Artikel 22 führen, kann die Tschechische Republik nach Beratungen mit Finnland Artikel 22 auch in bezug auf Erzeugnisse mit Ursprung in Finnland anwenden.

Abkommen Finnland - Tschechische Republik

  1. Ziffer 2
    Die im Abkommen zwischen Finnland und der Tschechischen Republik vorgesehene zollfreie Zulassung wird im Handel zwischen den beiden Ländern gegen Vorlage der in den Ursprungsregeln dieses Abkommens vorgesehenen Ursprungserklärung gewährt.
  2. Ziffer 3
    Die Ursprungserklärung kann in Finnland oder in der Tschechischen Republik nur in bezug auf Erzeugnisse ausgestellt werden, welche die Ursprungsregeln dieses Abkommens erfüllen.
  3. Ziffer 4
    Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Material mit Ursprung in Finnland und in der Slowakischen Republik und/oder der Tschechischen Republik, während Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten als Finnland als mit Drittlandursprung angesehen wird.

Abkommen EFTA - Tschechische Republik

  1. Ziffer 5
    Die im Einklang mit dem EFTA-Tschechische Republik-Abkommen vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und der Tschechischen Republik gegen Vorlage des in dem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises gewährt (EUR.1 und Warenanmeldung).
  2. Ziffer 6
    Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland oder in der Tschechischen Republik für Erzeugnisse ausgestellt werden, welche die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen.
  3. Ziffer 7
    Die Ursprungsregeln gestatten die Verwendung von Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten und, gemäß den Bedingungen von
Artikel 1, Absatz 2, von Protokoll B, in Ungarn, Polen und in der Slowakischen Republik.