Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und CSFR - Nachfolge Tschechische R

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 176/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

14.02.1994

Text

ARTIKEL 1

  1. Ziffer eins
    Das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik wird im Hinblick auf die Tschechische Republik angewandt.
  2. Ziffer 2
    Jede Bezugnahme auf die „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ und auf die Abkürzung „CSFR“ in dem Abkommen, seinen Anhängen und Protokollen und damit zusammenhängenden Urkunden wird durch „Tschechische Republik“ ersetzt.