Absatz einsWurde die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter angezeigt oder genehmigt, so sind Geldstrafen oder die Strafe des Verfalles gegen den Pächter zu verhängen.
Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
BG
Paragraph 370,
19.03.1994
30.06.1997
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
11.10.2023
10007517
NOR12082643
N5199434905J