Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 284,

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken, Beherbergung von Gästen

Paragraph 284,

  1. Absatz einsGewerbetreibende, die zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken im Umfang des Paragraph 143, Ziffer 7, berechtigt sind, sind ohne Unterschied, ob die Beschränkung auf die Bereitstellung von nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen für sie gilt oder nicht, auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung warme und kalte angerichtete Speisen sowie Getränke sowohl in handelsüblich verschlossenen als auch in unverschlossenen Gefäßen zu verkaufen; sie sind weiters auch zum Verkauf von handelsüblich verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung zum Verzehren geeignet sind, sowie von Brot und Gebäck berechtigt.
  2. Absatz 2Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, muß der Charakter des Betriebes als Verabreichungs- und Ausschankbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.
  3. Absatz 3Den Verkäufern von Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße steht das Recht zu, ihre Waren am Standplatz zuzubereiten und in warmem Zustand zu verkaufen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Paragraph 144, Absatz eins bis 7 gelten für Gewerbetreibende, die die im Paragraph 143, Ziffer 6, oder 8 angeführten Tätigkeiten ausüben, sinngemäß.

Schlagworte

Verabreichungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082547

alte Dokumentnummer

N5199434809J