Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
BG
Paragraph 272,
19.03.1994
30.06.1997
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
Keiner besonderen Gewerbeberechtigung für das Garagierungsgewerbe bedarf es, wenn Kraftfahrzeuge in Betrieben von Gewerbetreibenden, die zur Erzeugung, Instandsetzung, Belehnung von oder zum Handel mit Kraftfahrzeugen berechtigt sind, nur während einer für die eigentlichen Betriebszwecke erforderlichen Zeit eingestellt oder auf Grund eines Zurückbehaltungsrechtes, das aus geschuldeten Beträgen für wesentliche Aufwendungen abgeleitet wird, verwahrt werden und während dieser Zeit außer Betrieb stehen.
11.10.2023
10007517
NOR12082535
N5199434797J