Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 268,

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen

Paragraph 268,

  1. Absatz einsDie zur Ausübung des Gewerbes der Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind berechtigt, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen und nach Maßgabe der Absatz 2,, 5, 6 und 7 aus eigenen Erkundungen und aus Kunden- und Interessentendateien anderer zu beziehen.
  2. Absatz 2Gewerbetreibende gemäß Absatz eins, dürfen Daten durch eigene Erkundungen und aus Kunden- und Interessentendateien anderer nur ermitteln, wenn dies erforderlich ist für
    1. Ziffer eins
      die Vorbereitung und Durchführung von Direktwerbeaktionen für Waren oder Dienstleistungen anderer oder
    2. Ziffer 2
      die Gestaltung und den Versand der Werbemittel für Waren und Dienstleistungen anderer oder
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und Interessentendateien (Listbroking).
  3. Absatz 3Gewerbetreibende gemäß Absatz eins, sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      Werbeaussendungen so zu gestalten, daß sie die Herkunft der Daten, mit denen die Werbeaussendung adressiert wurde, auch nach Löschung des Datenbestandes zum Zwecke der Auskunft feststellen können, und
    2. Ziffer 2
      Betroffenen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens Auskunft über die Herkunft der Daten zu erteilen. Diese Auskunft ist dem Betroffenen auf Grund der von ihm zur Verfügung gestellten Erkennungsmerkmale der Werbeaussendung innerhalb von vier Wochen kostenlos und auf Verlangen schriftlich zu erteilen. Das Auskunftsrecht gemäß Paragraph 25, DSG bleibt unberührt.
  4. Absatz 4Gewerbetreibende gemäß Absatz eins, sind verpflichtet, alle Daten des Betroffenen auf dessen Verlangen innerhalb von vier Wochen kostenlos zu löschen.
  5. Absatz 5Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen an Gewerbetreibende gemäß Absatz eins, nur folgende Daten von Betroffenen übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Namen,
    2. Ziffer 2
      Titel,
    3. Ziffer 3
      akademische Grade,
    4. Ziffer 4
      Anschrift,
    5. Ziffer 5
      Geburtsjahr,
    6. Ziffer 6
      Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und
    7. Ziffer 7
      Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Kunden- und Interessentendatei.
  6. Absatz 6Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen Daten gemäß Absatz 5, nur übermitteln, solange die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagt haben. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, wenn Daten schriftlich vom Betroffenen zu ermitteln sind. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Inhaber der Kunden- und Interessentendatei keinen Einfluß.
  7. Absatz 7Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Absatz eins,, 2 und 5 nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, DSG ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, oder
    2. Ziffer 2
      Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, oder
    3. Ziffer 3
      Daten, welche Rückschlüsse auf strafrechtliche Verurteilungen zulassen.
  8. Absatz 8Jedermann hat das Recht, die Zustellung von Werbematerial für sich auszuschließen. Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation in der Sektion Gewerbe und Handwerk der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat eine Liste zu führen, in welche Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausgeschlossen haben. Diese Liste ist mindestens vierteljährlich zu aktualisieren und danach an die Gewerbetreibenden gemäß Absatz eins, auf Verlangen zu übermitteln. Gewerbetreibende gemäß Absatz eins, dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in dieser Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.

Schlagworte

Kundendatei, Berufsbezeichnung, Branchenbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082531

alte Dokumentnummer

N5199434793J