Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 265,

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Arbeitnehmer

Paragraph 265,

  1. Absatz einsGewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Alarmanlagen berechtigt sind, dürfen bei der Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke nur Arbeitnehmer verwenden, die die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
  2. Absatz 2Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Alarmanlagen berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, deren Verwendung für die im Paragraph 264, genannten Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich der für die im Paragraph 264, genannten Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls dieser Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.
  3. Absatz 3Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Absatz 2, bekanntgegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, daß der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082528

alte Dokumentnummer

N5199434790J