Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000,
BG
Paragraph 259,
19.03.1994
10.08.2000
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
Zur Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften und zur Erteilung der Genehmigung für eine im Paragraph 176, Absatz eins, angeführte Maßnahme ist in zweiter Instanz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zuständig.
11.10.2023
10007517
NOR12082522
N5199434784J