Absatz einsDie zur Versteigerung beweglicher Sachen berechtigten Gewerbetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,
BG
Paragraph 246,
19.03.1994
30.06.1997
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
11.10.2023
10007517
NOR12082509
N5199434771J