Absatz einsWenn ein Verpfänder, bei dem die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Vormerkscheines (Paragraph 238,) nicht gegeben waren, um die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen Pfandscheines im gesetzlichen Wege nachweislich angesucht hat, so ist der Pfandleiher bei rechtzeitigem Ersuchen des Verpfänders verpflichtet, das Pfand gemäß Paragraph 237, umzusetzen.