Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,
BG
Paragraph 237,
19.03.1994
30.06.1997
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
Ersucht der Verpfänder um Verlängerung des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher der Verlängerung zu, so hat er wie beim Abschluß eines neuen Pfandleihvertrages vorzugehen; er hat eine neue Eintragung in das Pfandleihbuch und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines nach den Vorschriften des Paragraph 234, gegen Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen.
11.10.2023
10007517
NOR12082500
N5199434762J