Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 234,

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Pfandschein

Paragraph 234,

  1. Absatz einsDer Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder über das abgeschlossene Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Pfandleihers und die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes enthalten und mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen muß.
  2. Absatz 2Der Pfandschein hat die Bestimmungen des Paragraph 240, wiederzugeben und einen Hinweis auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082497

alte Dokumentnummer

N5199434759J