Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 225,

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Immobilienmakler

Paragraph 225,

  1. Absatz einsDer Bewilligungspflicht unterliegen
    1. Ziffer eins
      die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an Immobilien, wie sie durch Timesharing-Verträge erworben werden, und der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und Unternehmen;
    2. Ziffer 2
      die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen;
    3. Ziffer 3
      der Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes;
    4. Ziffer 4
      die Vermittlung von Anteilscheinen und Beteiligungen an Immobilienfonds;
    5. Ziffer 5
      die Vermittlung von Hypothekardarlehen;
    6. Ziffer 6
      die Beratung und Betreuung für die in Ziffer eins bis 5 angeführten Geschäfte.
  2. Absatz 2Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt der von Baugewerbeteibenden Anmerkung, richtig: Baugewerbetreibenden) ausgeübte Handel mit Immobilien, wenn der Baugewerbetreibende auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden Baurechtes Bauten auf eigene Rechnung im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung ausführt, um sie weiter zu veräußern. Weiters unterliegt nicht der Bewilligungspflicht der von Bauträgern ausgeübte Handel mit Immobilien, wenn der Bauträger auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden Baurechtes als Bauherr Bauten auf eigene Rechnung durch befugte Gewerbetreibende ausführen läßt, um sie weiter zu veräußern.
  3. Absatz 3Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082488

alte Dokumentnummer

N5199434750J