Absatz einsAls Gifte im Sinne der Paragraphen 50, Absatz 2,, 57 Absatz eins,, 215 und 216 gelten Stoffe und Zubereitungen, die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, als sehr giftig oder giftig einzustufen sind.