Absatz einsDer Bewilligungspflicht unterliegen
- Ziffer einsdie Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie der Anschluß von Gasverbrauchsgeräten aller Art an solche Leitungen,
- Ziffer 2die Ausführung von Rohrleitungen und deren technischen Einrichtungen für Trink- und Nutzwasser,
- Ziffer 3die Ausführung von Wasserleitungen und den dazugehörigen Ablaufleitungen in Gebäuden sowie die Montage und der Anschluß von sanitärtechnischen Einrichtungen aller Art. (2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallateure gemäß Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit der Instandsetzung oder Instandhaltung von Geräten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Reinigungsarbeiten an den rauchgasseitigen Flächen dieser Geräte und Abgasmessungen in Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen durchzuführen.