Absatz einsDer Brunnenmeister ist berechtigt, die zur Herstellung eines Brunnens für Trink- oder Nutzwasser und die für Quellfassungen erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie auszuführen; hiezu gehören das Bohren und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten, Ausmauern oder Betonieren des Brunnenschachtes, das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen und das Decken des Schachtes, das Führen des Schlages und Einsetzen der Schlagrohre. Weiters ist der Brunnenmeister unbeschadet der Rechte der Baumeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.