Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 207,

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen

Paragraph 207,

  1. Absatz einsDas Aufsuchen von Hinterbliebenen zum Zweck der Erlangung von Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes, die sich auf Grabsteine, Grabdenkmäler und deren Zubehör beziehen, ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet.
  2. Absatz 2Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes im Sinne des Absatz eins, ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß Absatz eins, zulässigen Aufsuchens gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082470

alte Dokumentnummer

N5199434732J