Absatz einsDer Bewilligungspflicht unterliegen
- Ziffer einsdie Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen und
- Ziffer 2der Handel mit den in der Ziffer eins, genannten Erzeugnissen.