Absatz einsDer Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines Waffengewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (Paragraph 341, Absatz 3 und 4) für
- Ziffer einsdie Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
- Ziffer 2die Verlegung des Betriebes des Gewerbes in einen anderen Standort und
- Ziffer 3die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort.