Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 168,

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Reisebetreuer

Paragraph 168,

  1. Absatz einsGewerbetreibende, die Gesellschaftsfahrten veranstalten oder Reisende gemäß Paragraph 166, Absatz 4, Ziffer eins, betreuen, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden gemäß Paragraph 166, Absatz 4, Ziffer eins, dafür zu sorgen, daß eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer hat insbesondere für die Verpflegung der Reisenden und für eine entsprechende Unterbringung in den Quartieren Sorge zu tragen. Er ist nach Maßgabe des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 3, auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben.
  2. Absatz 2Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd begleitet, so ist auf dessen Tätigkeit dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082431

alte Dokumentnummer

N5199434693J