Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Schädlingsbekämpfer (Paragraph 94, Ziffer 73,) bedarf es für
- Ziffer einsdie Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit hochgiftigen Gasen,
- Ziffer 2die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase.