(1) Bestellungen auf Waren von Privatpersonen dürfen nur entgegengenommen werden
- 1.in den Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden,
- 2.auf Messen, messeähnlichen Veranstaltungen, Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen,
- 3.anläßlich des gemäß §§ 57 und 58 zulässigen Sammelns von Bestellungen und
- 4.bei Vorführungen von Modewaren (Modellen) oder Luxusartikeln vor einem geladenen Publikum, soweit es sich um solche Waren handelt.