Absatz einsBestellungen auf Waren von Privatpersonen dürfen nur entgegengenommen werden
- Ziffer einsin den Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden,
- Ziffer 2auf Messen, messeähnlichen Veranstaltungen, Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen,
- Ziffer 3anläßlich des gemäß Paragraphen 57 und 58 zulässigen Sammelns von Bestellungen und
- Ziffer 4bei Vorführungen von Modewaren (Modellen) oder Luxusartikeln vor einem geladenen Publikum, soweit es sich um solche Waren handelt.