Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
BG
Paragraph 44,
19.03.1994
31.07.2002
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Masseverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz 2,). Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurses.
21.09.2023
10007517
NOR12082297
N5199434559J