Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
BG
Paragraph 32 a,
19.03.1994
30.06.1997
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
Die Prüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten Gewerbetreibenden und im Rahmen ihres Fachgebietes von zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros (Paragraph 211,) berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.
11.10.2023
10007517
NOR12082285
N5199434547J