Absatz einsSofern dieses Bundesgesetz oder eine Verordnung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, oder Paragraph 22, Absatz 4, nichts Gegenteiliges bestimmt, ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn
- Ziffer einsnach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (volle Befähigung) besitzt und keine Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen oder
- Ziffer 2eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen und
- Litera adem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder
- Litera bwenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen.