(3)Absatz 3Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in den Verordnungen gemäß § 22 Abs. 3 und gemäß § 5 Abs. 8 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 129/1993 festzulegen, daß abweichend vom Abs. 1 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei den Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 für diese Gewerbe entfallen kann.Bei Gewerben, für die in der gemäß Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in den Verordnungen gemäß Paragraph 22, Absatz 3 und gemäß Paragraph 5, Absatz 8, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1993, festzulegen, daß abweichend vom Absatz eins, der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei den Prüfungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, für diese Gewerbe entfallen kann.