Kurztitel

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Text

Verständigung vom Prüfungstermin

Paragraph 8,

Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber

  1. Ziffer eins
    Zeit und Ort der Prüfung (schriftlicher und mündlicher Teil),
  2. Ziffer 2
    die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie
  3. Ziffer 3
    Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat,
bekanntzugeben.