Zeit und Ort der Prüfung (schriftlicher und mündlicher Teil),
Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,
Paragraph 8
01.04.1994
Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber