Kurztitel

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Text

Anmeldung zur Prüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen.
  2. Absatz 2,Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen sowie die hierfür erforderlichen Unterlagen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen der Prüfungskommission gemäß Paragraph 14,,
    2. Ziffer 2
      Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens und
    3. Ziffer 3
      der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.